Inhaltsverzeichnis
  1. Was das Gesetz überhaupt ist
  2. Wer betroffen ist
  3. Was WCAG 2.1 AA konkret verlangt
  4. Wie geprüft wird
  5. Was du jetzt tun kannst
  6. Der Nutzen jenseits der Pflicht
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem bekommen wir regelmäßig dieselbe Frage: „Muss unsere Website jetzt barrierefrei sein?" Die ehrliche Antwort lautet in vielen Fällen: nein. In manchen Fällen aber sehr wohl, und dann ziemlich konkret.

Dieser Beitrag ordnet ein, wer betroffen ist, wer nicht, und was hinter dem Standard steckt, auf den sich alle berufen.

Auf einen Blick: Das BFSG betrifft Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können, also vor allem Onlineshops und Buchungsstrecken. Reine Info- und B2B-Seiten fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Der geforderte Stand der Technik ist WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Was das Gesetz überhaupt ist

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Anders als frühere Regelungen adressiert es nicht Behörden, sondern die Privatwirtschaft. Verabschiedet wurde es bereits 2021, in Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025. Diese lange Vorlaufzeit war Absicht: Betriebe sollten Zeit bekommen, ihre Produkte und Dienste umzustellen.

Für Behördenseiten gilt weiterhin die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Die beiden Regelwerke werden oft verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Adressaten.

Wer betroffen ist

Das Gesetz zählt konkrete Produkte und Dienstleistungen auf. Für Websites ist vor allem eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also alles, wo ein Verbraucher online einen Vertrag über Waren oder Dienstleistungen schließen kann.

Praktisch heißt das, betroffen sind unter anderem:

  • Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen
  • Buchungs- und Terminstrecken mit verbindlichem Abschluss
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und Software zu deren Nutzung
  • Telekommunikationsdienste und Elemente des Personenverkehrs

Nicht betroffen sind dagegen:

  • Reine Informationsseiten ohne Vertragsschluss, etwa die klassische Firmenwebsite mit Leistungen, Team und Kontaktformular
  • Reines B2B: Wer ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, fällt nicht unter das BFSG, weil das Gesetz Verbraucher schützt
  • Intranets und interne Werkzeuge

Ein Kontaktformular allein macht aus einer Firmenwebsite noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr. Entscheidend ist, ob am Ende ein Vertrag steht.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen greift eine Ausnahme: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Wichtig ist die Einschränkung auf Dienstleistungen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wer also Geräte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht auf die Betriebsgröße berufen.

Was WCAG 2.1 AA konkret verlangt

Das Gesetz selbst beschreibt kaum Technik. Es verweist auf die europäische Norm EN 301 549, und die verweist wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Konformitätsstufe AA. Das ist der Maßstab, an dem gemessen wird.

Vier Prinzipien tragen den ganzen Standard. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Aus dieser Struktur ergeben sich die Kriterien, die in der Praxis am häufigsten reißen:

  • Kontrast: Fließtext braucht mindestens 4,5:1 gegenüber seinem Hintergrund, große Schrift ab 18 Punkt oder 14 Punkt fett mindestens 3:1. Hellgrau auf Weiß ist der Klassiker unter den Verstößen.
  • Tastaturbedienung: Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, und der Fokus muss sichtbar bleiben. Ein outline: none ohne Ersatz ist ein handfester Fehler.
  • Textalternativen: Bilder, die Information tragen, brauchen ein aussagekräftiges alt. Reine Dekoration bekommt ein leeres alt, damit Screenreader sie überspringen.
  • Beschriftete Formularfelder: Jedes Feld braucht ein echtes label. Ein Platzhaltertext ersetzt es nicht, weil er beim Tippen verschwindet.
  • Sinnvolle Überschriftenstruktur: h1 bis h6 ohne übersprungene Ebenen. Screenreader nutzen sie zur Navigation.
  • Bedienbarkeit bei Vergrößerung: Bis 200 Prozent Zoom darf nichts verloren gehen oder überlappen.

Nichts davon ist exotisch. Das meiste fällt weg, wenn eine Seite von Anfang an sauber gebaut wird, statt hinterher repariert zu werden. Wie wir das im Bau angehen, steht auf unserer Seite zu Webdesign und Entwicklung.

Overlays lösen das Problem nicht

Es gibt Anbieter, die ein Skript versprechen, das eine Seite per Klick barrierefrei macht. Solche Overlays legen eine Bedienleiste über die Website und versuchen, Mängel im Nachhinein zu überschreiben. Sie beheben strukturelle Fehler nicht, weil die im Markup liegen, und sie stehen bei Menschen mit Behinderung seit Jahren in der Kritik: Wer bereits einen Screenreader nutzt, bekommt durch das Overlay eine zweite, konkurrierende Bedienschicht. Ein Overlay ersetzt keine Prüfung und keine Korrektur im Quelltext.

Wie geprüft wird

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie wird sowohl stichprobenartig tätig als auch auf Hinweis. Verbraucher und Verbände können Verstöße melden.

Die Behörde fordert in der Regel zunächst zur Nachbesserung auf. Erst wenn nichts passiert, folgen Anordnungen und im äußersten Fall Bußgelder. Der praktisch wahrscheinlichere Ärger ist ein anderer: Wettbewerber und Abmahnvereine beobachten neue Pflichten aufmerksam.

Was du jetzt tun kannst

Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge:

  1. Betroffenheit klären. Können Verbraucher auf deiner Seite einen Vertrag abschließen? Wenn nein, ist das Thema rechtlich entspannt.
  2. Automatisiert vorprüfen. Werkzeuge wie Lighthouse, axe DevTools oder WAVE finden einen Teil der Fehler in Minuten.
  3. Manuell nachprüfen. Automatik erkennt erfahrungsgemäß nur einen Bruchteil. Der Rest braucht Menschen: einmal die ganze Seite nur mit der Tastatur bedienen, einmal mit Screenreader durchgehen.
  4. Nach Wirkung priorisieren. Kontraste und Formularbeschriftungen betreffen jeden Besuch. Ein Randfall im Footer kann warten.
  5. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Meldeweg anbieten, über den Betroffene Probleme melden können. Unsere findest du unter Barrierefreiheit.

Der Nutzen jenseits der Pflicht

Auch wer nicht unter das Gesetz fällt, gewinnt. Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und mit einer alternden Bevölkerung wachsen eingeschränktes Sehen, Hören und Motorik in Gruppen hinein, die sonst niemand als Zielgruppe ausschließen würde.

Dazu kommt der technische Nebeneffekt: Sauberes HTML, klare Struktur und beschriftete Bedienelemente sind genau das, was auch Suchmaschinen brauchen, um eine Seite zu verstehen. Barrierefreiheit und gute Auffindbarkeit ziehen in dieselbe Richtung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine normale Firmenwebsite?

In aller Regel nicht. Solange Besucher dort nur Informationen lesen und dich über ein Formular kontaktieren, liegt kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes vor.

Wir haben einen Shop, aber nur fünf Mitarbeitende. Sind wir raus?

Bei Dienstleistungen greift die Kleinstunternehmensausnahme, wenn zusätzlich der Jahresumsatz zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Für Produkte gilt sie nicht.

Reicht es, wenn Lighthouse 100 Punkte zeigt?

Nein. Automatisierte Prüfungen decken nur einen Teil der Kriterien ab. Vieles lässt sich maschinell gar nicht beurteilen, etwa ob ein Alternativtext den Bildinhalt sinnvoll wiedergibt.

Was kostet die Umstellung?

Das hängt vollständig davon ab, wie die Seite gebaut ist. Bei einem sauberen, individuell entwickelten Theme sind es oft überschaubare Korrekturen. Bei einer über Jahre gewachsenen Page-Builder-Seite mit dutzenden Plugins kann ein Neubau günstiger sein als die Reparatur.

Nächster Schritt: Unsicher, ob dein Auftritt betroffen ist? Wir schauen uns die Seite an und sagen dir ehrlich, was Pflicht ist und was nicht. Beratungstermin vereinbaren

Quellen