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Muss deine Website barrierefrei sein?

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft längst nicht jede Website — aber wen es trifft, den trifft es konkret. Drei Fragen genügen für eine erste Einordnung.

Läuft vollständig in deinem Browser. Keine Anmeldung, keine Übertragung, keine Speicherung.

  1. Können Besucher auf deiner Website einen Vertrag abschließen?

    Also etwas kaufen, verbindlich buchen oder ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Ein reines Kontaktformular zählt nicht.

Beantworte die Fragen, um eine Einordnung zu bekommen. Deine Angaben bleiben in deinem Browser — nichts wird übertragen oder gespeichert.

Warum diese drei Fragen

Das Gesetz knüpft nicht an die Art deiner Website an, sondern an das, was man dort tun kann. Entscheidend ist der Begriff Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr: Kann eine Verbraucherin bei dir online einen Vertrag schließen? Dann bist du im Anwendungsbereich. Kann sie es nicht, bleibt es bei der freiwilligen Barrierefreiheit.

Die zweite Frage trennt B2C von B2B, weil das Gesetz Verbraucher schützt. Die dritte prüft die Ausnahme für Kleinstunternehmen, die nur bei Dienstleistungen greift und beide Schwellen zusammen verlangt.

1Können Kundinnen bei dir online abschließen?ja2Richtet sich das Angebot an Verbraucher?ja3Mehr als 10 Beschäftigte oder über 2 Mio. € Umsatz?neinneinjaneinNicht vom BFSG erfasstBFSG gilt
Drei Fragen, ein Weg. Nur wer alle drei mit „ja“ beantwortet, fällt unter das Gesetz — bei der dritten Frage genügt schon eine der beiden Schwellen.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um und richtet sich anders als die BITV an die Privatwirtschaft.

Welche Websites sind betroffen?

Vor allem solche, über die Verbraucher Verträge abschließen können: Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankdienstleistungen. Reine Informationsseiten und reines B2B fallen nicht darunter.

Was genau muss ich dann erfüllen?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Konformitätsstufe AA verweist. In der Praxis geht es um Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, beschriftete Formularfelder, sinnvolle Alternativtexte und eine saubere Überschriftenstruktur.

Wer kontrolliert das?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Sie wird stichprobenartig und auf Hinweis tätig, fordert in der Regel zunächst zur Nachbesserung auf.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay?

Nein. Overlays legen eine Bedienleiste über die Seite, beheben aber keine strukturellen Fehler im Markup. Bei Menschen, die bereits assistive Technik nutzen, stören sie oft mehr, als sie helfen.

Ist dieser Check rechtsverbindlich?

Nein. Er bildet den Regelfall des Gesetzes ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln, insbesondere bei Mischformen aus B2B und B2C oder bei Produkten, gehört die Frage zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.

Betroffen — und jetzt?

Wir prüfen deine Seite gegen WCAG 2.1 AA und sagen dir, was Pflicht ist, was warten kann und was ein Neubau günstiger löst als eine Reparatur. Ausführlich nachzulesen im Beitrag zum BFSG.

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